Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Nettoanschaffungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Im Jahr 2011 (Jahresabschluss) haben Sie die Wahl, ob Sie geringwertige Wirtschaftsgüter nach der alten oder neuen Regelung behandeln. Die getroffene Entscheidung gilt zwingend einheitlich für alle Wirtschaftsgüter in diesem Wirtschaftsjahr.
| Anschaffung / Herstellung | NETTO AK/HK EUR | |||
|---|---|---|---|---|
| bis 150,- | bis 410,- | bis 1.000,- | über 1.000,- | |
| Variante A bis 31.12.2009 |
Sofortabzug §6 (2a) EStG AfA (regulär) §7 (1, 2) EStG |
Sammelposten (ND 5 Jahre) §6 (2a) EStG |
AfA (regulär) §7 (1, 2) EStG |
|
| Variante B ab 01.01.2010 |
Sofortabzug/GWG §6 (2) EStG AfA (regulär) §7 (1, 2) EStG |
AfA (regulär) §7 (1, 2) EStG |
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Berechnung der GWG-Grenze
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Netto-Anschaffungskosten, ggf. vermindert um Skonto, Zuschüsse, Rücklagen und Investitionsabzugsbetrag:
Brutto-Preis (inkl. USt)
abzgl. gesetzl. USt
abzgl. Skonto, sonst. Rabatte, Zuschüsse
abzgl. Rücklage für Ersatzbeschaffung
abzgl. Investitionsabzugsbetrag
= Netto-Anschaffungskosten
Tipp Buchhaltung
Buchen Sie unterjährig auf 3 Konten (bis 150,-/150,01-410,-/410,01-1.000,-). So erhalten Sie zum JA schnell einen Überblick und können Ihre Wahl treffen.



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